Kleinschifferzeugnis
Für die professionellen Bootsführer/innen.

Zum 18. Januar 2022 ist in Deutschland die Binnenschiffspersonalverordnung in Kraft getreten, die unter anderem die Nutzungsmöglichkeiten von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken umfassend neu regelt und durch das neue sogenannte Kleinschifferzeugnis ergänzt wurde. Bis zum 18. Januar 2022 durften mit Sportbootführerscheinen (See und Binnen) sowohl Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung geführt werden als auch bestimmte Fahrzeuge, die keine Sportboote sind, sofern sie höchstens 20 Meter lang waren.
Grundsätzlich dürfen Sie nun mit einem Sportbootführerschein nur noch Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung führen. Das heißt, der Sportbootführerschein gilt nur noch für nicht gewerbliche Zwecke, also allein zu Sport- und Erholungszwecken. Sobald Sie ein Fahrzeug gewerblich bzw. nicht zu Sport- und Erholungszwecken führen, benötigen Sie ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach der neuen BinSchPersV. Für Fahrzeuge bis 20 Meter Länge ist das sogenannte Kleinschifferzeugnis ausreichend. Dienst- bzw. Wasserrettungsfahrzeuge können auch mit dem amtlichen Berechtigungsschein geführt werden. Ein Umtausch von Sportbootführerscheinen in Kleinschifferzeugnisse ist ab dem 18. Januar 2024 nicht mehr möglich.
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Was sind gewerbliche Tätigkeiten?
Gewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind alle Tätigkeiten, die ein finanzielles Interesse verfolgen, die im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden oder für die ein Gewerbe angemeldet wurde. Im Folgenden finden Sie eine beispielhafte Liste von Tätigkeiten, für die künftig ein Sportbootführerschein nicht mehr ausreichend ist:
- Führen von Einsatzbooten durch Behörden oder private Rettungsdienste (hier ist ggf. ein amtlicher Berechtigungsschein ausreichend)
- Führen von Sportbooten als Fahrschullehrkraft im Rahmen der Sportbootausbildung (Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der BinschUO können für die Sportbootausbildung auch die in § 15 See-Sportbootverordnung genannten Scheine genutzt werden. Ein gesondertes Kleinschifferzeugnis ist in diesem Fall nicht erforderlich)
- Vorführfahrten
- Werftfahrten
- Binnenfischerei, die nicht nur eine Freizeitbeschäftigung darstellt
- Führerscheinausbildungen
Quelle und weitere Informationen siehe ELWIS.de